T Ü Z Ü K |
(Şimdilik almanca olarak mevcut!) |
§2 Vereinszweck §3 Mitgliedschaft §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder §5 Organe des Vereins §6 Die Mitgliederversammlung §7 Der Vereinsvorstand §8 Änderung der Satzung und Auflösung der Vereins §9 Vermögen des Vereins |
§1 Name und Sitz |
Der Verein führt den Namen
Ömerhacili im
Ausland-Kultur- und Förderverein. Sitz des Vereins ist
Duisburg.
Nach Eintragung ins Vereinsregister soll der Verein den Namen: Ömerhacili im Ausland-Kultur- und Förderverein e.V. führen. |
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§2 Vereinszweck |
1) Der Verein verfolgt folgende Ziele: a) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches. b) Aufklärung über Rechte und Pflichten im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich. c) Sportliche aktivitäten unterstützen. d) Unterstützung einer besseren Verständigung zwischen der einheimischen und der türkischen Bevölkerung. 2) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch: a)die Planung und Durchführung von Seminaren, Messen, Vorträgen, Kursen und anderen Veranstalltungen, sowie durch künstlerische und sportliche Arbeit jeder Art. b)Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen Zusammenschlüssen ähnlicher Zielsetzung. c)Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. 3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5) Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§3 Mitgliedschaft |
1) Jeder hat das Recht auf
Mitgliedschaft, wenn sie(er) bereit ist die Ziele des Vereins zu
verfolgen und die Satzung des Vereins anzuerkennen. 2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu stellen. Der Antrag ist vollständig und leserlich auszufüllen. 3) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. 4) Der Vereinsvorstand darf nach der Bekanntgabe einer ordentlichen bzw.außerordent- Mitgliederversammlung keine Neumitglieder mehr anerkennen. 5) Unter folgenden Voraussetzungen wird die Mitgliedschaft beendet: a)Im Falle des Todes des Mitglieds. b)Wenn das Mitglied aus eigenem Willen die Mitgliedschaft kündigt. Die Kündigung ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. c)Wenn die Mitgliedschaft aberkannt wird (Über die Aberkennung entscheidet der Vereinsvorstand). Die Aberkennung der Mitgliedschaft kann nur aus wichtigem, in der Person des Mitglieds liegendem Grunde erfolgen, insbesondere - wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages um drei Monate im Rückstand ist. - bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins. 6) Der Vereinsvorstand ist Verpflichtet dem Mitglied die Aberkennung seiner Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen. 7) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Monatsbeitrag. Die Höhe der Monatsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
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§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
Die Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht,
Rede- und Antragsrecht, sowie volles Stimmrecht. |
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§5 Organe des Vereins |
1) Die Mitgliederversammlung 2)Der Vereinsvorstand |
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§6 Die Mitgliederversammlung |
1) Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Organ des Vereins. 2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. 3) Falls die Vereinslage es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen, hat der Vereisvorstand zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. 4) Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern spätestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt. 5) An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder und vom Vereinsvorstand eingeladene Personen und Vertreter aus anderen Gruppierungen teilnehmen. 6) Bei 1/4 aller Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig. Andererseits wird mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung berufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. 7) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat einfaches Stimmrecht. Dieses ist nicht übertragbar. 8) Zur Mitgliederversammlung eingeladene Gäste haben weder Wahl- noch Antragsrecht. 9) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. 10) Die Versammlung wird von einem Vereinsvorstandsmitglied eröffnet. Bei offener Wahl wird der Mitgliederversammlungsvorstand gewählt. Der Mitgliederversammlungsvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Schriftführern. Mitglieder des Mitgliederversammlungsvorstandes können in Vereinsorgane gewählt werden. 11) Die Mitgliederversammlung ist in erster Linie zuständig für die Wahl des Vereinsvorstandes. Es findet eine geheime Wahl und offene Zählung statt. Die Wahlen werden von einer von der Mitgliederversammlung gewählten und aus drei Personen bestehenden Wahlkomitee geleitet. 12) Die Mitgliederversammlung ist außerdem für folgendes zuständig: a) Änderung der Satzung b) Änderung des Vereinszwecks c) Auflösung des Vereins _ d) Verabschiedung und Änderung von Rahmengeschäftsordnungen 13) Von der Mitgliederversammlung wird durch die beiden Schriftführer ein Protokoll erstellt, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet wird. |
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§7 Der Vereinsvorstand |
1) Der Vereinsvorstand ist nach
der Mitgliederversammlung der oberste beschließende Organ des
Vereins. 2) Der Vereinsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind: a) ein(e) Vereinsvorsitzende(r) b) ein(e) Zweitvorsitzende(r) c) ein(e) Finanzbeauftragte(r) d) ein(e) Projektorganisator(in) e) ein(e) Presse- und Öffentlichkeitsarbeitbeaftragte(r) f) zwei Ersatz-Vorstandsmitglieder(innen) 3) Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der Vereinsvorsitzende, der Zweitvorsitzende und der Finanzbeauftragte. Je zwei von ihnen sind berechtigt, den Verein zu vertreten. 4) Der Vereinsvorstand kann um die Arbeit der Vereins zu erleichtern Projektgruppen bilden.Die Zuständigkeitsbereiche dieser Gruppen werden vom Vorstand bestimmt. Die Mitglieder dieser Gruppen haben beratende Funktion im Vorstand. 5) Der Vereinsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder die Rahmengeschäftsordnungen einen anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 6) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl eine Mitgliedschaft von mindestens 3 Monaten nachweisen. |
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§8 Änderung der Satzung und Auflösung der Vereins |
1) Die Mitgliederversammlung kann
mit 3/4 Mehrheit an der Satzung Änderungen vornehmen oder den
Verein auflösen. Bei diesbezüglichen
Beschlüssen muß die absolute Mehrheit der Mitglieder
anwesend sein. 2) Die Vorschläge über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins können vom Vereinsvorstand eingebracht werden. Diese Vorschläge müssen dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung beigefügt werden. |
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§9 Vermögen des Vereins |
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, nicht jedoch bei Änderung des Zwecks im gemeinnützigen Sinne fällt das Vermögen des Vereins an die Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.Diese hat das Vereinsvermögen zum Zwecke der Forschung und Bildung zu verwenden. |
Diese Satzung wurde ursprunglich am 27.November 1995 in der Gründungsversammlung in Holzwickede/Unna verabschiedet. |
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